All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen

AEB – Allgemeine Einkaufsbedingungen der SIRS Bau GmbH

Präambel

Die SIRS Bau GmbH mit Sitz in Österreich schließen Kaufverträge über Geräte, Materialien und sonstige bewegliche Sachen (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend als „AEB“ bezeichnet). Die AEB gelten auch für einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Für die Ausführung von Bau- oder Werkleistungen gelten die AEB nicht, sondern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge der SIRS Bau GmbH, abrufbar unter www.sirs-bau.at. Als Käufer ist die SIRS Bau GmbH anzusehen.

Verkäufer ist das Unternehmen, von dem die SIRS Bau GmbH die Ware erwirbt. Bauherr ist der Auftraggeber der SIRS Bau GmbH. Alle Änderungen dieser AEB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Allfällige eigene Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der Verkäufer hat die vorliegenden AEB zur Kenntnis genommen und bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Klargestellt wird, dass zukünftige Kaufverträge ausschließlich auf der Grundlage dieser AEB abgeschlossen werden, auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung hierüber getroffen wird. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes.

I. Angebot, Vertragsabschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind verbindlich. Er bleibt sechs Monate ab Angebotslegung an sein Angebot gebunden.
  2. Kostenvoranschläge des Verkäufers gelten unter ausdrücklicher Gewährleistung für ihre Richtigkeit und sind unentgeltlich.
  3. Ist die Ware individuell nach Vorgaben des Käufers (z. B. Anweisungen, Pläne) herzustellen, bestätigt der Verkäufer mit seiner Angebotslegung, dass er die Vorgaben des Käufers eingehend geprüft und keine Mängel festgestellt und keine Bedenken gegen die Ausführung hat.
  4. Der Kaufvertrag kommt durch schriftliche Bestellung des Käufers zustande. Der Verkäufer hat dem Käufer deren Eingang schriftlich zu bestätigen. Enthält diese Bestätigung inhaltliche Abweichungen von der Bestellung, gelten diese Abweichungen nur, wenn sie der Käufer schriftlich genehmigt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

II. Rahmenvereinbarungen, Bestellungen

  1. Bestellungen aus einer Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.
  2. Die in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Konditionen und Preise gelten für den vereinbarten Abrufzeitraum zuzüglich sechs Monate.
  3. Die in einer Rahmenvereinbarung angeführten Mengen sind voraussichtliche Bedarfsmengen des Käufers für den angegebenen Abrufzeitraum. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung des Käufers. Der Käufer kann Bestellungen zu den vereinbarten Konditionen noch bis sechs Monate nach dem in der Rahmenvereinbarung festgelegten Abrufzeitraum tätigen. Ansprüche des Verkäufers aus Mengenunterschreitungen sind ausgeschlossen.

III. Reihenfolge der Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile:
    1. Schriftliche Bestellung des Käufers
    2. Rahmenvereinbarung
    3. Verhandlungsprotokoll samt Beilagen
    4. Aufforderung zur Angebotslegung samt Beilagen
    5. AEB in der vorliegenden Form
    6. Lieferantenkodex (Supplier Code) in der unter www.sirs-bau.at abrufbaren Version
    7. Angebot des Verkäufers
    8. sämtliche einschlägigen technischen ÖNORMEN in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, subsidiär die DIN bzw. sonstige Regelwerke, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe darstellen, weiters alle gesetzlichen Regelungen über Zertifizierungen von Bauprodukten (z.B. CE-Kennzeichnung) sowie sämtliche relevanten Sicherheitsbestimmungen
  2. Bei Widersprüchen der o. a. technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengste Bestimmung zugunsten des Käufers.

IV. Weitergabe von Leistungen

  1. Der Verkäufer ist ohne schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Dritte hat sich zur uneingeschränkten Einhaltung dieser AEB zu verpflichten.
  2. Bei Zuwiderhandeln ist der Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises verpflichtet.
  3. Der Verkäufer haftet für die an Dritte weitergegebene Leistung uneingeschränkt wie für sein eigenes Handeln.

V. Prüf- und Warnpflicht

Vom Käufer zur Fertigung individueller Ware beigestellte Unterlagen, Anweisungen, Materialien, etc. hat der Verkäufer umfassend zu prüfen und allfällige Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Verkäufer die Warnung, haftet er für die Folgen seiner Unterlassung.

VI. Liefertermine, Verzug, Pönale

  1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und gemäß den nachstehenden Regelungen pönalisiert.
  2. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten die vom Käufer in der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. deren Beilagen (z. B. Terminplan) bekanntgegebenen Liefertermine.
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Lieferung nicht, nicht rechtzeitig oder nur zum Teil möglich ist. Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers zulässig. Aus der vorzeitigen Lieferung resultierende Kosten (z. B. Lagerkosten) trägt der Verkäufer.
  4. Im Falle des gänzlichen oder teilweisen Verzuges hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bruttokaufpreises je Kalendertag, maximal jedoch 10 % des Bruttokaufpreises, zu bezahlen.
  5. Bei Verzug mit der Lieferung auch nur von einem Teil der Waren ist der Käufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist sofort vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall ist der Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises verpflichtet.

VII. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Verkäufers frei Bestimmungsort inklusive Verpackung und Abladen. Für den Transport erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Verkäufer einzuholen. Der Verkäufer haftet für von ihm verursachte Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen und hält den Käufer Schad- und klaglos.
  2. Der Verkäufer hat Versandvorschriften des Herstellers und/oder des Käufers sowie sämtliche gesetzlichen Transportbestimmungen (z. B. Gefahrgutbeförderungsgesetz) einzuhalten.
  3. Der Verkäufer hat dem Käufer bei der Lieferung Lieferscheine über Art und Menge der Waren zur Unterschrift vorzulegen. Mit Unterfertigung der Lieferscheine bestätigt der Käufer lediglich den Empfang der Ware, nicht jedoch deren Menge und Qualität.
  4. Hat der Käufer dem Verkäufer eine Kontaktperson mitgeteilt, darf der Verkäufer die Ware ausschließlich dieser oder einer von ihrer schriftlich bevollmächtigten Person übergeben. Bei Übergabe an eine andere Person geht die Gefahr erst mit schriftlicher Bestätigung durch die genannte Kontaktperson auf den Käufer über.
  5. Treffen den Verkäufer Nebenverpflichtungen, wie beispielsweise die Übergabe von Prüfzeugnissen, Bedienungsanleitungen oder Einschulungsmaßnahmen, geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer all diese Verpflichtungen nachweislich erfüllt hat.
  6. Liefert der Verkäufer die Ware ohne schriftliche Zustimmung des Käufers vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin, geht die Gefahr erst zum vertraglich vereinbarten Liefertermin auf den Käufer über.

VIII. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
  2. Alle erforderlichen Nebenleistungen (z. B. Transport, Versicherung, Montage) sind in den Preisen inkludiert.
  3. Vereinbarte Nachlässe und Skonti gelten auch bei bloßer Lieferung von Teilmengen und für Zusatzaufträge.

IX. Rechnungslegung und Zahlung

  1. Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung mit entsprechenden Leistungsnachweisen an die in der Auftragsbestätigung angeführte E-Mail- oder Postadresse zu senden.
  2. Auf Rechnungen müssen, sofern vorhanden, Bestellnummer, das Bestelldatum und die Bestellpositionsnummer enthalten sein. Rechnungen sind so zu gliedern, dass die einzelnen Rechnungsposten mit den Positionen in der Auftragsbestätigung oder im Angebot des Verkäufers ident sind.
  3. Die Möglichkeit zur Legung von Teilrechnungen muss ausdrücklich vereinbart werden. Allenfalls vereinbarte Teilrechnungen sind explizit als solche zu bezeichnen.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Skonto, zur Zahlung fällig.
  5. Aufgrund der Betriebsferien des Käufers zur Weihnachtszeit werden Zahlungsfristen zwischen 20.12. bis 10.01. einvernehmlich ausgesetzt.
  6. Zahlungsüberweisungen des Käufers erfolgen EDV unterstützt zweimal pro Woche (Montag und Donnerstag). Die vereinbarten Skonto- und Zahlungsfristen sind auch dann gewahrt, wenn der Käufer der Bank die Anweisung zu dem nach Ablauf der Zahlungsfrist nächstfolgenden Überweisungstermin – fällt dieser auf einen Feiertag, zum nächstfolgenden Überweisungstermin – erteilt. Der Verkäufer ist mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung um bis zu fünf Werktage ausdrücklich einverstanden.
  7. Das Recht auf Skontoabzug für einzelne innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen bleibt auch dann bestehen, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist erfolgen.
  8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen des Verkäufers mit eigenen aufzurechnen. Dies gilt auch bei Abtretung, Verpfändung und einer gerichtlichen Pfändung.
  9. Für den Fall eines vom Käufer zu vertretenden Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Kalenderhalbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

X. Sicherstellung

  1. Ist eine Anzahlung vereinbart, hat sie der Verkäufer durch eine abstrakte, unwiderrufliche und unbedingte sowie auf erste Anforderung fällige und auf Euro lautende Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Bankinstitutes zu besichern.
  2. Sind Teilrechnungen vereinbart, ist der Käufer bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung berechtigt, 10 % der jeweiligen Rechnungssumme als Sicherstellung für sämtliche Ansprüche aus der Vertragserfüllung einzubehalten.
  3. Bei einem Vertrag über die Fertigung individueller Ware hat der Verkäufer dem Käufer binnen 10 Tagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsgarantie in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises zu übermitteln. Legt der Verkäufer diese Garantie nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In dem Fall ist der Verkäufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises verpflichtet.
  4. Bei einem Vertrag über die Fertigung individueller Ware ist für die Dauer der Gewährleistung eine Sicherstellung in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme vereinbart, die der Käufer in bar einbehalten kann. Beträgt diese mehr als EUR 1.000,00 kann der Verkäufer diesen durch eine abstrakte, unwiderrufliche und unbedingte sowie auf erste Anforderung fällige und auf Euro lautende Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes ablösen. Die Bankgarantie hat eine Laufzeit bis ein Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist aufzuweisen.

XI. Übernahme, Gewährleistung

  1. Die Anwendung der §§ 377 und 378 UGB ist einvernehmlich abbedungen.
  2. Bei einem Vertrag über die Fertigung individueller Ware ist eine förmliche Übernahme vereinbart. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen ist.
  3. Beim Vorliegen von Mängeln ist der Käufer zum Einbehalt des gesamten Kaufpreises berechtigt.
  4. Bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist gerügt werden, wird vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.
  5. Gewährleistungsansprüche für innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel verjähren binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  6. Der Rückgriff nach § 933b ABGB steht dem Käufer auch zu, wenn der Endkunde Unternehmer ist.
  7. Entstehen dem Käufer im Zuge von Gewährleistungsarbeiten des Verkäufers Kosten (z. B. Bauaufsicht), sind diese vom Verkäufer nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.
  8. Für den Fall der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers bietet dieser bereits jetzt dem Käufer unwiderruflich und unbefristet an, sämtliche vertraglichen Ansprüche gegenüber seinen Subunternehmern oder Lieferanten, insbesondere aus dem Titel der Erfüllung und der Gewährleistung, an den Käufer abzutreten. Er wird alle notwendigen Erklärungen abgeben, damit der Käufer die Ansprüche gegenüber diesen direkt geltend machen kann. Diese Bestimmung gilt jedenfalls auch dann, wenn der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktreten sollte.

XII. Schadenersatz

  1. Die Beweislast für fehlendes Verschulden bei Schadenersatzansprüchen aus Mängeln liegt auch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Übernahme beim Verkäufer.
  2. Der Verkäufer haftet auch im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes uneingeschränkt für Schäden.
  3. Hinsichtlich der Schäden Dritter hält der Verkäufer den Käufer vollkommen Schad- und klaglos. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer von Dritten ohne Vorliegen eines Verschuldens in Anspruch genommen wird, sofern diese Inanspruchnahme vom Verkäufer verursacht oder mitverursacht wurde und beinhaltet auch aus solchen Rechtsstreitigkeiten entstehende Kosten. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend von der Inanspruchnahme durch Dritte informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Anspruch einer umgehenden Regulierung zuzuführen.

XIII. Rücktritt vom Vertrag, Abbestellung

  1. Der Käufer ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherrn, aus welchen Gründen auch immer, gelöst wird oder, wenn der Verkäufer vom Bauherrn als Lieferant abgelehnt wird.
  2. Bei einem Vertrag über die Fertigung individueller Ware hat der Käufer das Recht, die Ware ganz oder auch nur zum Teil abzubestellen.
  3. Der Käufer ist auch sonst jederzeit berechtigt, einen Teil der Waren abzubestellen.
  4. In diesen Fällen erhält der Verkäufer ausschließlich die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung gelieferten mangelfreien Waren vergütet; allenfalls darüberhinausgehende Ansprüche (z. B. Schadenersatz, entgangener Gewinn, etc.) bestehen nicht.

XIV. Eigentums- und Schutzrechte

  1. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an den gelieferten Waren wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  2. Die zur Anfertigung von Waren vom Käufer übergebenen Muster, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Materialien sowie sonstige Unterlagen, bleiben im Eigentum des Käufers. Sie sind ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden und dürfen vom Verkäufer weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer hat sie bei der Lieferung an den Käufer zurückzustellen. Beigestellte Materialien sind vom Verkäufer unentgeltlich, nachweislich und eindeutig nachvollziehbar getrennt von Waren des Verkäufers zu lagern und als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen.
  3. Der Verkäufer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers Fotos von einer Baustelle anfertigen; Veröffentlichungen jeglicher Art sind untersagt.
  4. Der Verkäufer gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter (z. B. Urheberrechte) verletzt werden. Wird der Käufer von Dritten wegen einer vom Verkäufer zu vertretende Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, hält der Verkäufer den Käufer vollkommen schad- und klaglos.

XV. Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, über sämtliche im Zusammenhang mit gegenständlichem Kaufvertrag ihm bekannt gewordene Informationen welcher Natur auch immer (Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Preise, etc.) strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er hat diese Pflicht auf allenfalls zur Vertragserfüllung von ihm eingesetzte Dritte zu überbinden.
  2. Verstöße berechtigen den Käufer zum sofortigen Vertragsrücktritt und der Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Bruttokaufpreises.

XVI. Versicherung

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten.
  2. Der Verkäufer ist weiters verpflichtet, auf eigene Kosten eine dem Vertragsgegenstand entsprechende Transportversicherung abzuschließen.
  3. Über Aufforderung des Käufers hat der Verkäufer den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, ein Schadensereignis umgehend an die Versicherung zu melden und ist der Verkäufer nicht berechtigt, auf eine Deckung durch die Versicherung bei einem deckungsfähigen Schaden zu verzichten.

XVII. Compliance-Vorschriften, Lieferantenkodex

  1. Der Verkäufer erklärt, den Lieferantenkodex (Supplier Code) des Käufers, abrufbar auf der Website www.sirs-bau.at, zu kennen. Er verpflichtet sich, sich diesem zu unterwerfen und während der Zusammenarbeit mit dem Käufer danach zu handeln.
  2. Zur Erfüllung der für den Käufer gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen im Nachhaltigkeitskontext (z. B. EU-Taxonomie, CSRD/ESRS) können Informationen und Unterlagen vom Verkäufer erforderlich sein. Der Verkäufer verpflichtet sich, über Anfrage des Käufers die entsprechenden Informationen zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Die vorstehenden Erklärungen und Verpflichtungen hat der Verkäufer seinen Subunternehmern und Lieferanten weiterzureichen.
  4. Im Fall eines Verstoßes ist der Käufer berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und hat der Verkäufer den Käufer vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. In einem solchen Fall hat der Käufer das Recht, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises zu fordern.

XVIII. Datenschutz

  1. Der Käufer verarbeitet Daten aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen und zum Zwecke der Vertragserfüllung.
  2. Der Verkäufer erklärt, die Datenschutzerklärung des Käufers, abrufbar auf der Webseite www.sirs-bau.at, zu kennen und verpflichtet sich zu einer Datenverarbeitung gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Die genannten Verpflichtungen hat der Verkäufer seinen Subunternehmern und Lieferanten weiterzureichen. Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO gegenüber der betroffenen Person sind ebenfalls vom Verkäufer an seine Subunternehmer und Lieferanten weiterzureichen.
  4. Im Fall eines Verstoßes ist der Käufer berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und hat der Verkäufer den Käufer vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

XIX. Streitigkeiten

Für den Fall von Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

SIRS Bau GmbH
Forstgarten 3
AT-2242 Prottes
Tel: +43/2282 600 33
Fax: DW 89
E-Mail: office@sirs-bau.at
Web: www.sirs-bau.at
UID: ATU 808 63 834
FIN: FN 627 162 Y
St-Nr: 22 405/5749
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IBAN: AT62 4300 0448 8909 2001
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